Empowering Consumers — Disempowering Overlays?
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Eine stille EU-Richtlinie verändert ab September 2026 die Außenkommunikation aller, die mit Nachhaltigkeit argumentieren — und rückte vielleicht auch die Versprechen der Accessibility-Overlays zurecht.
Wie eine stille EU-Richtlinie unsere Außenkommunikation verändern könnte — und vielleicht auch die Versprechen der Accessibility-Overlays.
Es gibt Gesetze, die kommen leise. Die EmpCo-Richtlinie ist so eine: Kaum jemand außerhalb von Rechtsabteilungen und Nachhaltigkeitsteams hat von ihr gehört, und doch verändert sie ab dem 27. September 2026, wie Unternehmen in der EU über sich selbst sprechen dürfen. Über ihre Produkte, ihre Dienstleistungen — und über ihre Verantwortung gegenüber Umwelt und Gesellschaft.
Für uns bei tollwerk ist das kein abstraktes Thema. Es trifft uns an einer Stelle, auf die wir besonders stolz sind: unserer Ende 2024 veröffentlichten ersten Gemeinwohl-Bilanz. Und es führt uns zu einer Frage, die wir spannend, vielleicht sogar hoffnungsvoll finden: Was bedeutet diese Richtlinie eigentlich für die vollmundigen Barrierefreiheits-Versprechen sogenannter Accessibility-Overlays?
Dieser Artikel ist deshalb dreierlei: eine verständliche Einführung für alle, die noch nie von EmpCo gehört haben. Ein offener Bericht darüber, was die Richtlinie für uns und die Gemeinwohl-Ökonomie bedeutet. Und ein Diskussionsaufschlag zu einem Zusammenhang, den wir für übersehen halten.
Worum es geht
„EmpCo" steht für Empowering Consumers for the Green Transition — die Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher für den ökologischen Wandel. Gemeint ist die Richtlinie (EU) 2024/825, oft „Omnibus-Richtlinie" genannt, weil sie gleich zwei bestehende EU-Richtlinien gleichzeitig ändert: die über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie, 2005/29/EG) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU).
Das Ziel ist schnell erzählt: Verbraucherinnen und Verbraucher sollen sich auf das verlassen können, was Unternehmen ihnen erzählen. Greenwashing soll genauso unterbunden werden wie sein weniger bekannter Zwilling, das Social Washing — das Schönreden sozialer Verantwortung.
Greenwashing in Zahlen
Dass es diese Richtlinie braucht, zeigt schon ihr Anlass. Eine Untersuchung der EU-Kommission von 2020 kam zu ernüchternden Befunden: Rund 53 Prozent der geprüften Umweltaussagen waren vage, irreführend oder unbegründet, bei etwa 40 Prozent fehlten jegliche Belege. Über 230 verschiedene Nachhaltigkeitszeichen kursieren in der EU, viele davon ohne nachvollziehbare Grundlage. Vertrauen, das auf so dünnem Eis steht, schadet am Ende allen — auch denen, die es ehrlich meinen.

Irreführende Produktbeschreibungen, Werbung mit Selbstverständlichkeiten und gesetzlichen Mindestanforderungen sind nicht länger zulässig.
Gilt für fast alle
Die wichtigste Nachricht zuerst: Es gibt keine Branchenbeschränkung. Jedes Unternehmen, das gegenüber Endkundinnen und Endkunden kommuniziert, fällt darunter — und „kommunizieren" meint nicht nur Werbung. Erfasst ist jede öffentlich zugängliche Information mit wirtschaftlicher Relevanz: Website, Social-Media-Profile, Produktbeschreibungen, Selbstdarstellungen, Nachhaltigkeitsberichte. Auch wer rein im B2B-Geschäft tätig ist, ist nicht automatisch außen vor — sobald eine Aussage öffentlich einsehbar ist, gilt sie faktisch als verbraucherrelevant.
Drei zentrale Forderungen
- Mehr „wesentliche Merkmale": Bisher meinte das klassische Eigenschaften wie Qualität, Zusammensetzung oder Herkunft. Künftig zählen ausdrücklich auch ökologische und soziale Merkmale sowie Aspekte der Zirkularität dazu. Falsche oder irreführende Angaben darüber sind eine irreführende Geschäftspraxis.
- Eine neue Schwarze Liste: Anhang I der UGP-Richtlinie bekommt Praktiken, die immer verboten sind — ganz ohne Einzelfallprüfung. Dazu zählen pauschale Umweltaussagen ohne Nachweis, intransparente Siegel, reine Kompensations-Behauptungen und das Herausstellen gesetzlicher Pflichten als besonderes Verkaufsargument.
- Strengere Maßstäbe: Aussagen über Umwelt- und soziale Wirkung müssen klar, spezifisch, nachweisbar und überprüfbar sein. Pauschale Etiketten wie „nachhaltig" oder „sozial verantwortlich" sind nur noch zulässig, wenn sie präzisiert und belegt werden.
Ab sofort denken
Die Richtlinie ist seit dem 26. März 2024 in Kraft, die Umsetzungsfrist lief bis 27. März 2026. In Deutschland ist sie längst Gesetz: Der Bundestag beschloss die Umsetzung (im Wesentlichen über das UWG) am 19. Dezember 2025, die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgte am 19. Februar 2026. Verbindlich anzuwenden sind die Regeln EU-weit ab dem 27. September 2026 — und zwar ohne Übergangsfrist.
Auch eure Kommunikation zählt
Wer jetzt denkt „betrifft mich nicht, ich werbe ja nicht mit Umweltsiegeln" — einen Moment bitte. Der Punkt der EmpCo ist nicht, dass mit Nachhaltigkeit geworben wird, sondern wie. Und die Schwelle liegt niedriger, als viele vermuten.
Betroffen ist eure gesamte Außenkommunikation. Eine beiläufige Formulierung auf der „Über uns"-Seite, ein Claim im Footer, ein Satz in einer alten Pressemitteilung — all das kann ab dem Stichtag zum Problem werden, wenn es eine pauschale, nicht belegbare ökologische oder soziale Aussage ist. Und weil es keine Übergangsfrist gibt, gilt das von einem Tag auf den anderen.
Deshalb unsere dringende Empfehlung — an uns selbst und an euch: Prüft eure Außenkommunikation rechtzeitig. Nicht aus Panik, sondern weil es klüger ist, jetzt in Ruhe zu prüfen, als später unter Abmahndruck zu reagieren. Bei Verstößen drohen Abmahnungen und Unterlassungsansprüche durch Mitbewerber, Verbraucherorganisationen und Wettbewerbsbehörden, je nach nationaler Ausgestaltung auch Bußgelder.
Warum es uns trifft
Jetzt wird es persönlich. Ende 2024 haben wir unsere erste Gemeinwohl-Bilanz veröffentlicht — ein intensiver, ehrlicher Prozess, in dem wir unser Wirtschaften an Werten wie Menschenwürde, Solidarität, ökologischer Nachhaltigkeit und Transparenz gemessen haben. Teil des Berichts ist ein Testat der International Federation for the Economy of the Common Good. Diese Bilanz stellen wir bis heute öffentlich auf unserer Website zur Einsicht.
Und genau das wird ab Ende September 2026 in der bisherigen Form nicht mehr zulässig sein.
Der Grund liegt in der EmpCo-Logik zu Labels und Zertifikaten: Sie dürfen nur dann öffentlich zur Bewerbung der eigenen Nachhaltigkeit verwendet werden, wenn ihnen ein klar definiertes Bewertungssystem, eine unabhängige Prüfung durch eine akkreditierte Stelle und volle Transparenz zugrunde liegen. Die Gemeinwohl-Ökonomie hat 15 Jahre lang Zertifikate ausgestellt, ohne selbst eine staatlich akkreditierte Zertifizierungsstelle zu sein. Bestehende GWÖ-Zertifikate lassen sich ab dem Stichtag deshalb nicht mehr ohne Weiteres extern nutzen.
Das Bemerkenswerte: Die Gemeinwohl-Ökonomie begrüßt die EmpCo ausdrücklich. Keine Floskel — die Richtlinie fordert genau die Transparenz und Ehrlichkeit, die die GWÖ-Bewegung seit anderthalb Jahrzehnten anstrebt. Hier kommt ein Gesetz, das im Geiste auf ihrer Seite steht — und sie trotzdem vor gewaltige praktische Aufgaben stellt.
Der Umbau des Audits
Die GWÖ-Auditierenden und -Beratenden haben dazu Anfang Juni 2026 eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht. Die wichtigsten Änderungen, kurz und sachlich:
- Trennung und Akkreditierung. Die Audit-Aktivitäten werden in eine eigene Audit-GmbH ausgegliedert, das Zertifizierungssystem von einer staatlich akkreditierten Stelle überwacht. Nur so ausgestellte Zertifikate taugen künftig für die Öffentlichkeitsarbeit.
- Qualitativ statt Punktzahl. Das Zertifikat bestätigt nur noch qualitativ die Konformität des Berichts — ohne differenzierte Punkteangabe nach außen. Sonst gälte die Bewertung womöglich als öffentliches „ESG-Rating" (Verordnung (EU) 2024/3005), mit kaum stemmbaren Folgepflichten.
- Bestehende Berichte. An einer Übergangslösung (Nachprüfung, sprachliche Anpassung) wird gearbeitet — zugesichert ist sie noch nicht.
Viel Bewegung in kurzer Zeit. Und vieles ist noch offen.

Im Oktober 2026 soll sie starten, unsere zweite GWÖ-Peer-Gruppe. Aktuell sind wir in den Vorbesprechungen und suchen weitere Teilnehmende.
Der wunde Punkt: Peer-Gruppe
Besonders schmerzhaft ist die Wirkung auf den Peer-Gruppen-Prozess. Wie wir in unserem Rückblick auf die erste Bilanz beschrieben haben, war genau dieser Austausch für uns das Wertvollste am ganzen Verfahren.
Nach aktuellem Stand bringt er aber keinen veröffentlichungsfähigen Bericht mit Zertifikat mehr hervor. Öffentlich verwendbar sind künftig nur Berichte aus einem offiziellen Audit durch eine akkreditierte Stelle — was auf eine Peer-Gruppe naturgemäß nicht zutrifft. Das bisherige Peer-Zertifikat entfällt und wird durch ein nur intern nutzbares Ergebnisdokument ersetzt.
Die Folge: Wer den wertvollen Peer-Austausch und einen veröffentlichungsfähigen Bericht möchte, müsste künftig beides durchlaufen — Peer-Gruppe und offizielles Audit. Doppelter Aufwand, doppelte Kosten. Das trifft ausgerechnet die kleineren Organisationen am härtesten, die sich früher oft ganz bewusst für den Peer-Weg entschieden haben.
Auch uns stellt das vor ein Fragezeichen. Deshalb bleiben wir einerseits in der Vorbereitung unserer nächsten Peer-Gruppe für die zweite Bilanzierungsrunde — und setzen uns andererseits für einen fairen, abbildbaren Upgrade-Pfad für Peer-Berichte ein. Die Dinge sind stark in Bewegung. Genau deshalb haben wir Hoffnung, etwas bewirken zu können.
Die soziale Facette
Jetzt zu dem Teil, bei dem wir ausdrücklich keine Spezialisten sind — und der deshalb eher eine Frage als ein Urteil ist. Wir bringen ihn trotzdem ein, weil er, vorsichtig gesagt, ein kleiner Hoffnungsschimmer sein könnte.
Die EmpCo bezieht sich nicht nur auf Umwelt-, sondern ausdrücklich auch auf soziale Aussagen. Das steht so im Richtlinientext. Erwägungsgrund 3 fasst die sozialen Merkmale bewusst weit:
Die von Gewerbetreibenden bereitgestellten Informationen über die sozialen Merkmale eines Produkts entlang der gesamten Wertschöpfungskette können sich […] auch auf die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, Inklusion und Vielfalt, sowie auf Beiträge zu sozialen Initiativen oder auf ethische Verpflichtungen wie den Tierschutz beziehen. Die ökologischen und sozialen Merkmale eines Produkts können in einem weiten Sinne verstanden werden und umfassen die ökologischen und sozialen Aspekte, Auswirkungen und Leistungen eines Produkts.
In der geänderten Definition der „wesentlichen Merkmale" (Artikel 6 Absatz 1 der UGP-Richtlinie) tauchen „ökologische und soziale Merkmale" sowie „Zirkularitätsaspekte" nun ausdrücklich auf. Soziale Merkmale umfassen nach weitgehendem Fachkonsens Arbeitsbedingungen, Menschenrechte, Gleichbehandlung, Diversität und Teilhabe.
Und damit sind wir bei einem Thema, das uns täglich beschäftigt: digitaler Barrierefreiheit. Barrierefreiheit und Inklusion sind Kernbestandteile sozialer Verantwortung — verankert unter anderem in der UN-Behindertenrechtskonvention, der EU-Behindertenstrategie und dem European Accessibility Act. Es liegt deshalb nahe, Barrierefreiheits- und Inklusionsaussagen als Aussagen über soziale Merkmale im Sinne der EmpCo zu verstehen.
Was Overlays sind
Accessibility-Overlays sind kleine JavaScript-Werkzeuge, die nachträglich „über" eine bestehende Website gelegt werden. Sie bieten ein Menü mit Anpassungen: andere Kontraste, größere Schrift, Vorlesefunktionen, Tastatur-Shortcuts. Entscheidend ist: Sie verändern in aller Regel nicht den eigentlichen Code oder die Bedienlogik einer Seite, sondern nur die Darstellungsebene im Browser. Viele Anbieter bewerben sie dennoch als „1-Klick-Lösung" — „WCAG-konform auf Knopfdruck", „in Minuten barrierefrei". Genau hier wird es interessant.
Kein Knopfdruck-Wunder
Die Fachwelt ist sich bemerkenswert einig: Ein Overlay kann eine Website nicht vollständig barrierefrei machen. Maßstab sind heute die WCAG 2.2 — seit Oktober 2023 der gültige W3C-Standard und Nachfolger der WCAG 2.1. Auf Stufe AA umfassen sie rund 55 Erfolgskriterien, und die verlangen weit mehr als umschaltbare Kontraste: saubere Semantik im Code, logische Tastaturbedienung und Fokusführung, korrekte Beziehungen zwischen Inhalten, verständliche Fehlerbehandlung. (Die europäische Norm EN 301 549 verweist in ihrer aktuell gültigen Fassung noch auf die WCAG 2.1; eine Aktualisierung auf 2.2 gilt als überfällig.) Das alles lässt sich nicht zuverlässig nachträglich aus dem Browser reparieren — im Gegenteil, Overlays verschlechtern die Zugänglichkeit teils sogar.
Das ist keine Einzelmeinung, sondern die übereinstimmende Position namhafter Stellen:
- IAAP und European Disability Forum erklären gemeinsam, dass Overlays weder Barrierefreiheit noch Konformität mit europäischer Gesetzgebung garantieren.
- Die Überwachungsstellen des Bundes und der Länder (BFIT-Bund) raten von Overlay-Tools als Konformitätslösung ab.
- Der DBSV und Betroffenenverbände positionieren sich klar — ebenso das Team hinter dem BIK BITV-Test.
- International haben über 1.000 Fachleute das Overlay Factsheet unterzeichnet.
Auch behördlich gibt es einen Präzedenzfall, wenn auch außerhalb der EU: Die US-Handelsaufsicht FTC verhängte 2025 gegen einen führenden Overlay-Anbieter ein Bußgeld von einer Million US-Dollar — mit der Feststellung, das Produkt mache Websites nicht wie behauptet konform.
(Für den Diskurs: Wir nennen bewusst keine Anbieter beim Namen. Es geht um den Mechanismus, nicht um einzelne Unternehmen.)
Unser Gedanke
Hier setzt unsere Überlegung an — als Frage, nicht als Rechtsgutachten. Wenn die EmpCo irreführende Aussagen über soziale Merkmale verbietet, und wenn Barrierefreiheit ein soziales Merkmal ist, dann könnte die überall verbreitete Behauptung, ein Overlay sorge „in kürzester Zeit für 100-prozentige Barrierefreiheit", ab Oktober 2026 nicht mehr nur irreführend, sondern rechtswidrig und abmahnfähig sein.
Mehrere Stränge der Richtlinie deuten in dieselbe Richtung:
- Irreführung über wesentliche Merkmale. Stellt ein Overlay objektiv keine vollständige Barrierefreiheit her, ist die Behauptung, es tue dies, eine unzutreffende Angabe über ein soziales Merkmal.
- Unzulässige Verallgemeinerung. Ein Vorteil, der nur einen Teil betrifft, darf nicht aufs Ganze übertragen werden — ein Overlay für einzelne Darstellungsaspekte macht keine ganze Website zugänglich.
- Pflicht als Verkaufsargument. Die Schwarze Liste verbietet es, das bloße Einhalten gesetzlicher Pflichten als besondere Leistung zu verkaufen. „Macht euch EAA-/BFSG-konform per Script" ist damit doppelt heikel.
Anders gesagt: Wovor Betroffenenverbände seit Jahren warnen, könnte mit der EmpCo ein schärferes rechtliches Schwert bekommen. EU-Präzedenzfälle für „Accessibility Washing" fehlen noch — aber Systematik, Erwägungsgründe und erste juristische Analysen sprechen für ein deutlich erhöhtes Risiko pauschaler, unbelegter Versprechen.
Worum es nicht geht
Damit kein Missverständnis entsteht: Wir stellen nicht in Frage, dass Websites sich als barrierefrei nach BITV, EN 301 549 oder WCAG bezeichnen. Im Gegenteil. Der entscheidende Unterschied ist nicht, ob jemand Barrierefreiheit behauptet, sondern worauf sich die Aussage stützt: Eine Konformitätsaussage auf Basis eines nachvollziehbaren, unabhängigen und offengelegten Prüfverfahrens ist nicht das Problem — sie ist genau das, was die EmpCo verlangt: belegbar, überprüfbar, transparent. Problematisch ist das pauschale, unbelegbare Versprechen.
Zur Ehrlichkeit gehört dabei ein selbstkritischer Gedanke: Auch etablierte Prüfverfahren für Barrierefreiheit stehen immer wieder in der Diskussion. Und es bleibt abzuwarten, ob die Vergabe eines Barrierefreiheits-Prüfsiegels künftig nicht denselben Anforderungen unterliegt wie ein GWÖ-Zertifikat — akkreditierte Stelle, Transparenz, Nachvollziehbarkeit. Auch hier ist also noch nicht alles ausgemacht.
Was jetzt zu tun ist
Ein paar nüchterne Hinweise, wenn ihr überlegt, wo ihr anfangt:
- Macht eine Claim-Inventur. Geht alle Kanäle durch — Website, Social Media, Verpackungen, Produkt- und Markennamen, Siegel, Logos. Eigenlogos ohne unabhängige Prüfung besser stilllegen oder in ein zertifiziertes Programm überführen.
- Sammelt Belege. Prüfberichte, Auditberichte, Testprotokolle, Daten — wer etwas behauptet, sollte es sofort belegen können.
- Setzt auf Belege statt Behauptungen. „Diese Website wurde nach WCAG 2.2 AA entwickelt; bekannte Einschränkungen stehen in der Barrierefreiheitserklärung" ist ehrlich und belastbar — tragfähiger als jedes „100 %".
- Fallt nicht auf Overlays herein. Sie sind keine Lösung, sondern ein Scheinprodukt: Sie verdecken Barrieren, statt sie zu beseitigen, stören Hilfsmittel wie Screenreader und schaden am Ende genau den Menschen, denen sie zu helfen vorgeben. Behandelt sie weder als harmlose Spielerei noch als Konformitätsnachweis — und gebt ihren Versprechen keine Bühne. Ein ganzer Markt verdient gut an einem Versprechen, das er nachweislich nicht hält; das ist nichts, was man dulden oder weiterempfehlen sollte.
Ein Satz aus der Praxis bringt es auf den Punkt: Was nicht belegt ist, wird nicht behauptet — und was behauptet wird, wird im selben Medium erklärt. Und keine Sorge: Die EmpCo ist kein Maulkorb. Wer schweigt, wird nicht wahrgenommen; wer konkret wird, wird verständlich und glaubwürdig. Es geht nicht darum, weniger über Nachhaltigkeit zu reden — sondern ehrlicher und konkreter.
Eine Einladung
Die EmpCo ist, bei allem Aufwand, eine gute Nachricht. Sie zwingt eine ganze Branche, ehrlicher über sich zu sprechen. Dass sie ausgerechnet die Gemeinwohl-Ökonomie vor praktische Hürden stellt, ist eine Ironie, mit der wir konstruktiv umgehen wollen: in der Peer-Gruppe bleiben, am Upgrade-Pfad mitwirken, transparent berichten.
Und dann ist da dieser zweite Gedanke, den wir nicht für uns gepachtet sehen wollen. Wir sind keine Juristinnen und Juristen und nehmen bewusst eine grübelnde, fragende Haltung ein. Aber wir glauben, dass im Zusammenhang von EmpCo und Barrierefreiheits-Versprechen etwas steckt, das eine größere Diskussion verdient — eine, die wir nicht allein führen können.
Deshalb unsere Einladung an die Community, an Fachleute für Barrierefreiheit, an Verbraucherschützende und ausdrücklich an die kundigen Juristinnen und Juristen: Schaut es euch an. Widersprecht uns, bestätigt uns, schärft den Gedanken. Wenn am Ende mehr Klarheit darüber steht, ob pauschale Overlay-Versprechen ab Oktober 2026 angreifbar werden, hätte dieser Artikel sein Ziel erreicht.