European Accessibility Act

Barrierefreiheit für die Privatwirtschaft

Veröffentlicht als Einblick
von Joschi Kuphalam

Wir möchten Ihnen die Informationen zum EAA und BFSG möglichst bedarfsgerecht anbieten. Der folgende Leitfaden erlaubt es Ihnen, mit mehr oder weniger Vorwissen einzusteigen — überspringen Sie einfach, was ihnen bereits bekannt ist:

  1. Machen Sie sich grundlegend mit dem Konzept der Barrierefreiheit vertraut
  2. Lernen Sie das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz kennen
  3. Finden Sie heraus, inwieweit Ihre Produkte oder Dienstleistungen betroffen sind
  4. Erfahren Sie, welche Anforderungen für Sie gelten
  5. Lassen Sie sich von uns passgenau unterstützen

Das BFSG ist ein umfangreiches Konstrukt mit vielen Details. Wir haben die Informationen im Beitrag mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengetragen, aber an manchen Stellen bewusst vereinfacht dargestellt, um den Überblick nicht zu gefährden. Zu manchen Themen haben wir vertiefende Erkenntnisse, die nicht im Beitrag ausgeführt werden. Sprechen Sie uns gerne an!

Schließlich noch der obligatorische Hinweis: Bitte holen Sie rechtsverbindliche Ratschläge nur bei Juristinnen und Juristen ein — wir sind allerdings keine. ;)

Was ist Barrierefreiheit?

Barrierefreiheit ist ein umfassendes Konzept, das weit über die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen hinausgeht. Es betrifft uns alle — von Kindern, die die Welt erst entdecken, bis hin zu Senioren, die vielleicht mit Mobilitätseinschränkungen konfrontiert sind. Barrierefreiheit bedeutet, Umgebungen, Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie von allen leicht und ohne zusätzliche Hilfe genutzt werden können. Dies reicht von klaren, leicht verständlichen Informationen bis hin zu physisch zugänglichen Räumen. Indem wir Barrierefreiheit in den Mittelpunkt stellen, schaffen wir eine inklusive Welt, die allen zugutekommt.

Im digitalen Bereich manifestiert sich Barrierefreiheit in der Gestaltung von Webseiten, Apps und Software, die intuitiv und für jeden zugänglich sind. Das bedeutet, dass Texte leicht zu lesen, Navigationselemente einfach zu finden und die Inhalte für verschiedene Benutzergruppen verständlich sind. Digitale Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Seh- oder Hörbehinderungen, sondern verbessert auch die Benutzererfahrung für ältere Menschen, Menschen mit geringeren technischen Kenntnissen und diejenigen, die in einer fremden Sprache navigieren.

In der physischen Welt bezieht sich Barrierefreiheit auf die Gestaltung von Produkten und baulichen Umgebungen. Dies umfasst beispielsweise rollstuhlgerechte Zugänge, taktil geführte Wege für Sehbehinderte und ergonomisch gestaltete Gebrauchsgegenstände. Ein barrierefreier öffentlicher Raum, wie ein Park mit gut zugänglichen Wegen und Ruhebereichen, ermöglicht es Menschen aller Altersgruppen und Fähigkeiten, sich sicher und komfortabel zu bewegen. Durch solche Gestaltungen wird das tägliche Leben für alle Menschen erleichtert und bereichert.

Nahaufnahme der Hände einer Frau, die auf dem Boden sitzend ein Android-Smartphone in der Sonne nutzt
Klare Sicht

Gute Kontraste nutzen nicht nur Menschen mit Sehbehinderungen. Schwierige Lichtverhältnisse stellen für alle Nutzende eine Barriere dar.

Quelle: www.pexels.com, Tofros.com, , Kein Urheberrechtsschutz (CC0)

Barrierefreiheit ist ein facettenreicher, disziplinenübergreifender Prozess, der idealerweise von Anfang an in jedes Projekt integriert wird. Dies umfasst alle Bereiche, von der Konzeption über das Design bis hin zu Technik, Inhalt und Organisation. Es ist jedoch auch wichtig zu erkennen, dass es durchaus möglich und oft lohnend ist, bestehende Produkte und Dienstleistungen nachträglich barrierefrei zu gestalten. Durch einen offenen und adaptiven Ansatz können Sie sicherstellen, dass Barrierefreiheit nicht nur ein fester Bestandteil neuer Entwicklungen ist, sondern auch in bestehenden Strukturen kontinuierlich verbessert wird.

Das BFSG in Kürze

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde im Juli 2021 der European Accessibility Act (EAA) in nationales Recht überführt. Es zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zu Produkten und Dienstleistungen zu ermöglichen. Hersteller, Händler und Importeure bestimmter Produkte sowie Dienstleistende werden dazu verpflichtet, Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht beziehungsweise für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden, barrierefrei zu gestalten und anzubieten. Außerdem müssen die Verantwortlichen in barrierefreier Weise Auskunft über die Barrierefreiheit ihrer Produkte und Dienstleistungen geben.

Vom BFSG sind nur bestimmte Produkte und Dienstleistungen betroffen. Konkrete Anforderungen werden durch die gesonderte Verordnung zum BFSG geregelt. Bei der Erfüllung dieser Anforderungen ist der Stand der Technik zu beachten, der sich aus verschiedenen Normen und Standards ergibt. Diese werden von bestimmten Normungsgremien zur Zeit noch erarbeitet oder aktualisiert und später über die Bundesfachstelle Barrierefreiheit veröffentlicht. In Bezug auf digitale Barrierefreiheit lässt sich schon heute auf die harmonisierte Norm EN 301 549 verweisen, die bereits seit 2019 Grundlage für die Barrierefreiheit bei öffentlichen Stellen ist.

Das BFSG ist ab dem 28. Juni 2025 anzuwenden — das heißt, spätestens dann müssen die im Gesetz erwähnten Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein. Für einige Fälle existieren Übergangsbestimmungen, nach denen die Anforderungen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt sein müssen.

Die Sicherstellung der Barrierefreiheit obliegt prinzipiell und unaufgefordert den Wirtschaftsakteuren — also den Herstellern, Händlern und Importeuren beziehungsweise Dienstleistenden. Neu eingerichtete Marktüberwachungsbehörden prüfen anlasslos (stichprobenhaft) und anlassbezogen (bei Verbraucherbeschwerden) die Einhaltung der Anforderungen des BFSG. Bei Nichteinhaltung können Bußgelder bis zu € 100.000 verhängt und die Bereitstellung des Produkts beziehungsweise der Dienstleistung eingeschränkt oder untersagt werden.

Bin ich betroffen?

In den Anwendungsbereich des BFSG fallen grundsätzlich nur bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die von Verbraucherinnen und Verbrauchern, also natürlichen Personen, zu überwiegend nicht-beruflichen Zwecken genutzt werden. Dienstleistungen, die ausschließlich B2B-mäßig angeboten werden, sind nicht vom BFSG betroffen.

Grundsätzlich vom Anwendungsbereich des BFSG ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen. Ihr Unternehmen gilt dann als Kleinstunternehmen, wenn es weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder seine Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft. Bringt Ihr Unternehmen Produkte in den Verkehr, so fallen diese immer unter das BFSG — auch bei Kleinstunternehmen.

Produkte

Die folgenden Produkte für Verbraucherinnen und Verbraucher sind branchenübergreifend vom BFSG betroffen und müssen barrierefrei gestaltet werden:

  1. Hardware-Systeme inklusive ihrer Betriebssysteme

    Zum Beispiel Personal Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones oder Mobiltelefone

  2. Selbstbedienungs- & Zahlungsterminals

    Zum Beispiel Zahlungssysteme an physischen, nicht-virtuellen Verkaufsstellen (etwa Kartenzahlung im Supermarkt / Einzelhandel)

Darüber hinaus müssen bestimmte branchenspezifische Produkte, darunter solche zur Erbringung von betroffenen Dienstleistungen, die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen:

  1. Produkte zu Bankdienstleistungen

    Zum Beispiel Geldautomaten und interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen (Kontoauszugsdrucker, Wartenummern-Automat)

  2. Produkte zu Personenbeförderungsdiensten

    Zum Beispiel Fahrausweis- und Check-In-Automaten sowie interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, die nicht integrierte Bestandteile von Verkehrsmitteln sind

  3. Geräte zur elektronischen Kommunikation

    Zum Beispiel Router, Modems, Telefone (soweit nicht bereits als „Hardware-System“ erfasst), Fax-Geräte; schwierig könnte die Abgrenzung von Multifunktionsgeräten sein, die nicht vorwiegend der elektronischen Kommunikation dienen

  4. Geräte für den Zugang zu audiovisuellen Medien

    Zum Beispiel Fernsehgeräte mit Internetzugang („Smart TVs“), Spielekonsolen

  5. E-Book-Lesegeräte

    Zum Beispiel Amazon Kindle, Tolino E-Reader

Nahaufnahme einer Hand, die eine Kreditkarte vor einem Laptop-Bildschirm hält
Websites & E-Commerce

Internetauftritte, die zu Verträgen mit Verbraucherinnen und Verbrauchern führen, fallen unter die betroffenen Dienstleistungen

Quelle: www.pexels.com, Anna Shvets, , Kein Urheberrechtsschutz (CC0)

Dienstleistungen

Die folgenden Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher sind branchenübergreifend vom BFSG betroffen und barrierefrei zu gestalten:

  1. Elektronischer Geschäftsverkehr („Online-Handel“)

    Zum Beispiel Online-Shops, in denen Produkte erworben werden können, aber auch alle anderen Online-Dienstleistungen, die auf Verbraucherverträge hinwirken, etwa die Buchung von Kino- oder Konzertbesuchen, Arztterminen, Hotelzimmern oder die Lizensierung elektronischer Werke (Musik, E-Books).

Darüber hinaus müssen bestimmte branchenspezifische Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG erfüllen:

  1. Telekommunikationsdienste

    Zum Beispiel Telefonie-Dienstleistungen wie virtuelle Telefonanlagen, Internetzugangsdienste, Messenger-Dienste, Videotelefonie-Dienste.

    Die Barrierefreiheit der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 fällt zwar in den Anwendungsbereich des EAA, wird in Deutschland jedoch nicht vom BFSG, sondern vom Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.

  2. Bank- und Finanzdienstleistungen

    Zum Beispiel Kredit- und andere Bankverträge, Eröffnung eines Bankkontos, Online-Banking, E-Geld-Dienste und Beratungsleistungen

  3. Zugang zu audiovisuellen Medien

    Zum Beispiel Websites und Apps von Fernseh- und Radiosendern, Video-on-Demand-Plattformen (VOD), Elektronische Programmführer (EPG), auf Set-top-Boxen basierende Anwendungen, Media-Player sowie auf einer Internetverbindung basierende Fernsehdienste.

    Während die Websites von Medienanbietern in den Anwendungsbereich des BFSG fallen, wird die Barrierefreiheit der eigentlichen Medieninhalte durch den dritten Medienänderungsstaatsvertrag (MÄStV) geregelt. Insofern setzen das BFSG und der MÄStV den EAA in Deutschland gemeinsam um.

  4. Personenbeförderungsdienste

    Zum Beispiel interaktive Selbstbedienungsterminals, die nicht integrierte Bestandteile von Verkehrsmitteln sind (alle Personenverkehrsdienste), sowie Websites, mobile Anwendungen, elektronische Tickets und Verkehrsinformationsangebote (Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten).

    Dass bestimmte Dienstleistungen von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten von den Anforderungen des BFSG ausgenommen sind, könnte durch das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sowie die Klassifizierung der Anbieter als öffentliche Stellen und damit durch die Anwendbarkeit der BITV 2.0 begründet sein.

  5. E-Books

    Inklusive der zur Verwendung bestimmten Software

Ausnahmen

Das BFSG formuliert zwei Ausnahmetatbestände, auf die sich ein Wirtschaftsakteur unter Umständen berufen kann, um die Barrierefreiheitsanforderung des BFSG nicht erfüllen zu müssen:

  1. Auf der einen Seite nämlich dann, wenn die Einhaltung zu einer grundlegenden Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung führen würde. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn etwa durch den Einsatz einer neuen Technologie oder Software die Leistungsfähigkeit des Produktes in einem solchem Ausmaß beeinflusst wäre, dass es nicht mehr den beabsichtigten Zweck erreichen kann.
  2. Andererseits kann eine unverhältnismäßige Belastung vorliegen, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine zusätzliche übermäßige organisatorische oder finanzielle Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt und ihm die umfängliche Anwendung nach vernünftigem Ermessen nicht möglich wäre.

Wenn sich ein Wirtschaftsakteur auf einen der beiden Ausnahmetatbestände beruft, muss er unverzüglich die für ihn zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren. Er muss ebenso die Marktüberwachungsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten informieren, in denen er sein Produkt auf den Markt gebracht hat beziehungsweise seine Dienstleistung erbringt. Die Marktüberwachungsbehörde überprüft die vom Wirtschaftsakteur vorgenommene Beurteilung.

Was muss ich tun?

Ziel des BFSG ist es, im Interesse von Verbraucherinnen und Verbrauchern die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten und damit für Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu stärken. Es stellt konkrete Anforderungen an

  • die Gestaltung und Herstellung betroffener Produkte einschließlich ihrer Benutzerschnittstellen,
  • die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und der Ausführung betroffener Dienstleistungen,
  • die Art und Weise der Bereitstellung von Informationen zu den Produkten und Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Nutzung und Barrierefreiheitsmerkmale.

Welche Anforderungen Wirtschaftsakteure im Einzelfall einhalten müssen, hängt von der genauen Art ihrer Produkte und Dienstleistungen ab. Im Allgemeinen wird dann von Barrierefreiheit ausgegangen, wenn ein Produkt / eine Dienstleistung die anzuwendenden, harmonisierten Normen beziehungsweise technischen Spezifikationen einhält. Bislang hat die Bundesfachstelle Barrierefreiheit keine Zuordnung von Produkten und Dienstleistungen zu Normen und Spezifikationen veröffentlicht.

Für bestimmte Bereiche lassen sich allerdings bereits zuverlässige Annahmen treffen: So müssen etwa Websites und native Apps, die Dienstleistungen nach dem BFSG anbieten, „auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden“ — was in der Praxis auf Einhaltung der EN 301 549 hinausläuft, die bereits für öffentliche Stellen im Rahmen der BITV 2.0 Anwendung findet. Unter dieselben Anforderungen fallen etwa auch Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen und -methoden, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste, die Webseiten selbstständig oder im Rahmen von Dienstleistungen anbieten.

Anforderungen an Produkte

Hersteller, Importeure und Händler von Produkten unterliegen bestimmten Gewährleistungs- und gegenseitigen Prüfpflichten.

  1. Hersteller

    Ein Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr bringen, wenn es die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Das Produkt muss dazu dazu in erster Linie den anzuwendenden harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen entsprechen. Der Hersteller weist dies anhand einer eigenverantwortlich erstellten, technischen Dokumentation im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens nach. Er stellt eine EU-Konformitätserklärung bereit und bringt ein CE-Kennzeichen am Produkt, auf dessen Verpackung oder in den Begleitunterlagen an.

    Erlangt der Hersteller Kenntnis von (oder hat Grund zur Annahme) der Nichtkonformität eines Produkts, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren und ausführliche Angaben zur Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen machen. Kann er keine Konformität herstellen, muss er das Produkt vom Markt nehmen.

    Zusätzlich zu den genannten Unterlagen muss der Hersteller Informationen zur Identifikation des Produkts (zum Beispiel Seriennummer), des Herstellers (zum Beispiel Postanschrift) sowie eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen bereitstellen. Es gibt überdies Anforderungen an die Ausgestaltung von Produktverpackungen und -anleitungen. Alle bereitgestellten Kennzeichen und Informationen müssen klar, verständlich und deutlich sein.

  2. Importeure und Händler

    Importeure dürfen ein Produkt nur dann einführen, wenn es den Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG entspricht und der Hersteller seine diesbezüglichen Pflichten erfüllt hat (etwa die notwendigen Informationen bereitgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht hat). Der zuständige Importeur muss dafür sorgen, dass er am Produkt ablesbar ist.

    Händler dürfen ein Produkt nur auf den Markt bringen, wenn sowohl Hersteller, als auch Importeur ihre Pflichten erfüllt haben.

    Importeure und Händler müssen ihren Lieferanten und die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren, wenn ein Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt oder die Vermutung darauf besteht. Sie dürfen das Produkt dann nicht einführen beziehungsweise auf den Markt bringen und haben der Behörde gegenüber eine umfassende Auskunftspflicht.

Anforderungen an Dienstleistungen

Ein Dienstleister darf seine Dienstleistung nur anbieten oder erbringen, wenn sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Dienstleistung muss dazu in erster Linie den anzuwendenden harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen entsprechen. Der Dienstleister stellt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere, deutlich wahrnehmbare Weise eine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format bereit, die neben den gesetzlich geforderten Verbraucherangaben auch alle notwendigen Informationen zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung enthält sowie die erfüllten Normen und Spezifikationen nennt. Er gibt außerdem die zuständige Marktüberwachungsbehörde an.

Es ist die Pflicht des Dienstleisters, seine Dienstleistung jederzeit konform zu erbringen — auch bei Veränderung der Art und Weise der Erbringung oder der geltenden Barrierefreiheitsanforderungen, Normen und Spezifikationen.

Erlangt der Dienstleister Kenntnis von (oder hat Grund zur Annahme) der Nichtkonformität seiner Dienstleistung, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, die zuständige Marktüberwachungsbehörde informieren und ausführliche Angaben zur Art der Nichtkonformität und zu den ergriffenen Maßnahmen machen. Er hat umfassend mit der Behörde zu kooperieren. Kann er keine Konformität herstellen, kann die Behörde die Einstellung der Dienstleistung anordnen.

Wo packe ich an?

Wenn Sie erkennen, dass Sie mit ihren Produkten oder Dienstleistungen in den Anwendungsbereich des BSFG fallen und noch nicht vollständig darauf vorbereitet sind, dann ist spätestens jetzt eine gute Zeit, sich damit zu befassen. Wir können Sie auf vielfältige Weise dabei unterstützen, am 25. Juni 2025 und darüber hinaus bestmöglich aufgestellt zu sein.

Unsere Schwerpunkte bei der Planung, Gestaltung und Entwicklung barrierefreier Kommunikationslösungen sind:

  • Websites, Web- & Mobil-Anwendungen, Kiosksysteme & Online-Shops
  • Digitale Dokumente (Office, InDesign, PDF, Formulare, E-Books und automatisierte Workflows)
  • Medien-Konzepte, Corporate Designs & Screen Designs
  • Grafik-Design & inklusive Printprodukte
  • Design-Systeme & Komponenten-Bibliotheken
  • Smartphone-Apps

Bauliche, räumliche oder produktbezogene Leistungen können wir nicht oder allenfalls in Kooperation mit Partnern anbieten.

Es muss nicht gleich das volle Programm sein — wir haben viele Möglichkeiten, uns passgenau in Ihre Situation einzubringen:

  • Wir analysieren und bewerten, wo Ihre Organisation, Ihre Produkte und Dienstleistungen in Sachen Barrierefreiheit stehen
  • Wir prüfen Ihre bestehenden Medien und Strategien und geben Handlungsempfehlungen zur Barrierefreiheit
  • Wir sensibilisieren und schulen Sie, Ihre Teams oder Ihr bestehendes Agenturnetzwerk durch Impulsvorträge und Praxis-Workshops
  • Wir ertüchtigen und unterstützen Ihre Entwicklerinnen und Entwickler durch prozessbegleitende Tests, Live-Sessions und als „Barrierefreiheits-Hotline“
  • Wir übernehmen die vollständige Konzeption, Gestaltung und Umsetzung Ihres nächsten barrierefreien Kommunikationsprojekts
  • Wir optimieren und ergänzen Ihre interne und externe Kommunikation durch barrierefreie Techniken und Prozesse
  • Wir beraten und begleiten Sie ganzheitlich bei der Transformation zur barrierefreien Organisation

Ganz gleich, wo Sie mit Ihren Produkten und Dienstleistungen in Sachen Barrierefreiheit stehen: Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir die beste Strategie, den European Accessibility Act und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz als Chance zu nutzen. Wir freuen uns auf den Dialog.